15 Dez 2020

Filmaufnahmen bei Polizeieinsätze

Liebe Unioner,

hin und wieder habe ich Euch in den vergangenen Jahren aktuelle Entscheidungen verschiedenster Gerichte kurz vorgestellt. Das möchte ich auch heute mal wieder tun.

Es geht hier um ein Urteil des Amtsgerichtes Frankenthal. Insgesamt vier Polizeibeamte hatten einen später Beschuldigten angezeigt, weil er sie während eines Einsatzes mit einem Smartphone gefilmt hatte. Die Staatsanwaltschaft hat darin einen Straftatbestand gesehen, insbesondere die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 StGB. Aufgrund dieser Einschätzung wurde die Beschlagnahme des Smartphones bei Gericht beantragt. Überdies beantragte die Staatsanwaltschaft auch die Beschlagnahme eines Pfeffer-KO FOG Sprays, welches der später Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt bei sich trug.

Das Amtsgericht hat die Anträge der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Es hat dabei insbesondere auf eine schon vorliegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes verwiesen, nach der ein Anfertigen von Lichtbildern und Videoaufnahmen von Polizeieinsätzen durch Demonstranten nicht ohne weiteres schon in sich die Gefahr trage, dass diese später veröffentlicht werden sollen, sondern vielmehr, dass diese Aufnahmen auch für spätere zivilrechtliche Streitigkeiten, bzw. in einem Strafverfahren als Beweismittel dienen könnten.

Das Gericht hat dabei auch erläutert, dass der § 201 StGB in seinen Regelungsbereich nun gerade nicht dienstliche Anweisungen von Polizeibeamten, die im Rahmen von Polizeieinsätzen oder ähnlichen gefilmt werden, aufgenommen wissen wollte, sondern vielmehr persönliche Gespräche im privaten Raum.  Das Gericht führte weiter dazu aus, dass ein Amtsträger es sich zwar nicht grundsätzlich gefallen lassen müsse, dass seine Äußerungen, die er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit abgibt, gefilmt werden. Es stellt aber in Zweifel, ob es sich hierbei überhaupt um eine sogenannte nicht öffentliche Äußerung eines Polizeibeamten handelt, der unter den Schutz des §§ 201 StGB fällt. Das Gericht hat dann in der Folge festgestellt, dass eine Äußerung, die ein Polizeibeamter im Rahmen eines Einsatzes in Anwesenheit von vielen Menschen und im Freien gegenüber Dritten macht, keine nicht öffentliche Äußerung ist.

Das Gericht hat damit die obergerichtliche Rechtsprechung konsequent umgesetzt und dies auch ausführlich erläutert. Es ist überhaupt erstaunlich, dass sich die Gerichte immer wieder mit diesen schon ausgeurteilten Themen auseinandersetzen müssen. Offensichtlich bestehen hier immer wieder die Bestrebungen der Ermittlungsbehörden, die Rechtsprechung dazu, insbesondere was das Mitfilmen von Polizeimaßnahmen aus Beweissicherungsgründen angeht, aufzuweichen. Dem hat das angerufene Gericht eine Absage erteilt, was auch zu begrüßen ist. Dies insbesondere auch, weil häufig zur Aufklärung solcher Vorgänge diese Aufnahmen unverzichtbar sind, insbesondere, wenn Videoaufnahmen von Seiten der Behörden nicht vorliegen.

Ergänzend bleibt zudem dazu noch auszuführen, dass das Gericht den Antrag der Staatsanwaltschaft zur Einziehung des mitgeführten  Pfeffer-KO FOG Sprays mit der Begründung ablehnte, da entsprechend eines schon getroffenen Feststellungsbescheides der zuständigen Behörden ein Tierabwehrspray nicht unter das Waffengesetz fällt.

Eisern Union

Dirk Gräning

Rechtsanwalt